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§ 54 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. ABSCHNITT – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 3. Unterabschnitt – Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LBG – Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (1)

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 53 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, soweit erforderlich nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand, erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).