Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Zehnter Abschnitt – Begriffsbestimmungen, Schlussvorschriften
§ 54 KommHVO – Berichtigung nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz oder des Jahresabschlusses
Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass bei der erstmaligen Bewertung in der Eröffnungsbilanz oder in einem Jahresabschluss
- 1.
Vermögensgegenstände oder Sonderposten nicht oder mit einem zu niedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind,
- 2.
Vermögensgegenstände oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind,
so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluss. Die Berichtigung nach Satz 1 ist durch erfolgsneutrale Korrektur der allgemeinen Rücklage (außerhalb der Ergebnisrechnung) vorzunehmen. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.