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§ 54 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 11 – Eröffnungsbilanz

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 KomHVO – Berichtigung nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz

(1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass bei der erstmaligen Bewertung in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen oder Verbindlichkeiten nicht, zu Unrecht oder mit einem unzutreffenden Wert angesetzt worden sind, so ist gemäß § 114 Abs. 7 des Kommunalverfassungsgesetzes in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Eine Berichtigungspflicht besteht auch, wenn eine Bilanzposition am späteren Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden ist.

(2) Ist eine Berichtigung vorzunehmen, so ist eine sich daraus ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit der Rücklage aus der Eröffnungsbilanz zu verrechnen und im Anhang gesondert darzustellen. Eine Berichtigung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen ist nicht zulässig.