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§ 54 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 KWO – Verteilung der Gemeinderatssitze bei Verhältniswahl

(1) Der Gemeindewahlausschuss erstellt die für die Sitzverteilung nach § 41 des Kommunalwahlgesetzes erforderlichen Berechnungen nach folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Bei der Berechnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes werden die Gesamtzahlen der gültigen Stimmen, die für die Wahlvorschläge und, soweit Wahlvorschläge miteinander verbunden sind, für die Wahlvorschlagsverbindungen festgestellt worden sind, nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. so lange geteilt, bis so viele Höchstteilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag und jeder Wahlvorschlagsverbindung wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie sie die jeweils höchste Teilungszahl aufweisen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen, d. h., wenn auch die Berechnung von Bruchzahlen nicht zu einem unterschiedlichen Ergebnis führt, das Los.

  2. 2.

    Bei der Berechnung nach § 41 Abs. 1 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes werden die einer Wahlvorschlagsverbindung zugewiesenen Sitze auf die einzelnen an der Verbindung beteiligten Wahlvorschläge nach den Vorschriften der Nummer 1 verteilt.

  3. 3.

    Bei der Berechnung nach § 41 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes sind die Stimmergebnisse, die der einzelne Wahlvorschlag in den einzelnen Wahlbereichen erzielt hat, einander gegenüberzustellen und so lange durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als dem Wahlvorschlag gemäß § 41 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes Sitze zur Verteilung auf die Wahlbereiche zuzuteilen sind. Nummer 1 findet entsprechende Anwendung. Die dem Wahlvorschlag im Wahlbereich zugeteilten Sitze sind der Bereichsliste des Wahlbereichs zuzuteilen.

(2) Die nach § 41 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes gewählten Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf mehr als einer Liste desselben Wahlvorschlags beworben haben, sind auf der Liste zu streichen, über die ihnen ein Gemeinderatssitz nicht zuzuteilen ist.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, denen kein Sitz zugeteilt wurde, gelten in der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag als Ersatzleute.

(4) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 24 eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(5) Ist bei der Verteilung der Gemeinderatssitze ein Losentscheid nach § 41 des Kommunalwahlgesetzes erforderlich, so ist das Los von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter in öffentlicher Sitzung des Gemeindewahlausschusses zu ziehen. Die Auslosung ist als Bestandteil des Wahlverfahrens in der Niederschrift nach Absatz 4 zu vermerken.

(6) In kreis- und regionalverbandsangehörigen Gemeinden legt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter zwei beglaubigte Abschriften der Niederschrift nach Absatz 4 unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter vor, die oder der eine der Abschriften an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter weiterleitet. In kreisfreien Städten legt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift nach Absatz 4 unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor.