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§ 54 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 54 KWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) 1Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Er stellt aufgrund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis unter Hinzufügen des Briefwahlergebnisses auf einem Zählbogen nach einem Vordruckmuster zusammen. 3Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) 1Der Wahlausschuss tritt spätestens zwölf Tage nach der Wahl zu einer öffentlichen Sitzung zusammen. 2In dieser Sitzung ermittelt der Wahlausschuss nach Berichterstattung durch den Wahlleiter das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der ungültigen Stimmzettel und der gültigen Stimmen,
  4. 4.
    bei der Verhältniswahl die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
  5. 5.
    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
  6. 6.
    die Zahlen der Sitze, die den einzelnen Parteien und Wählergruppen insgesamt zustehen,
  7. 7.
    die Namen der gewählten Bewerber; den Namen kann der Zusatz "Frau" oder "Herr" hinzugefügt werden.

(3) 1Der Wahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. 2Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses werden von allen Mitgliedern des Wahlausschusses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet; dies gilt auch für den Schriftführer, der nicht zugleich Beisitzer ist.

(5) In den Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und die Fertigung der Niederschrift nach Abs. 4 unmittelbar im Anschluss an die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses vorgenommen werden.