§ 54 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
NEUNTER ABSCHNITT – Bürgerentscheid
§ 54 KWG – Geltungsbereich
Soweit in den §§ 55 bis 57 nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 25 bis 27 für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.