§ 54 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg
Fünfter Teil – Schulverfassung → Zweiter Abschnitt – Schulkonferenz
§ 54 HmbSG – Anhörungsrechte
Die Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören
- 1.
vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie zur Verlegung von Klassen oder Schulstufen an andere Schulen,
- 2.
vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule.
Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme gesetzt werden.