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§ 54 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Siebter Abschnitt – Sonderpädagogische Förderung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 54 HSchG – Beschulung bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung

(1) Alle schulpflichtigen Kinder werden in die allgemeine Schule aufgenommen. Bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kann bei der Anmeldung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 durch die Eltern die unmittelbare Aufnahme in der Förderschule beantragt werden. Wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung unter Berücksichtigung des bisherigen Bildungsverlaufs des Kindes Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bestehen kann und keine unmittelbare Aufnahme in die Förderschule beantragt wurde, entscheidet im Rahmen der Abs. 2 bis 4 die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung. Auf Antrag der Eltern ist das Verfahren nach Abs. 2 bis 4 unmittelbar nach der Anmeldung durchzuführen.

(2) Kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bei einer Schülerin oder einem Schüler in Betracht und reichen allgemeine Maßnahmen der Prävention und der Förderung nicht aus oder sind solche nicht möglich, wird unverzüglich ein Förderausschuss nach Abs. 3 einberufen. Auf der Grundlage von dessen Empfehlung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule nach Anhörung der Eltern im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung. Der Empfehlung sind eine Stellungnahme des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums und, wenn erforderlich, ein schulärztliches sowie in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten zugrunde zu legen. Vor der Entscheidung ist die Empfehlung durch die Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen. Bestehen gegen die Empfehlung erhebliche Bedenken, kann die Schulaufsichtsbehörde die Empfehlung zur erneuten Beratung zurückverweisen oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. Kann sich der Förderausschuss nicht auf eine Empfehlung einigen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf der Grundlage der Stellungnahme und des gegebenenfalls eingeholten Gutachtens nach Satz 3 nach Anhörung der Eltern.

(3) An der allgemeinen Schule wird im Rahmen der Entscheidung nach Abs. 2 über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung ein Förderausschuss eingerichtet. Ihm gehören jeweils an:

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  2. 2.

    eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die das Kind unterrichtet,

  3. 3.

    eine Lehrkraft des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums oder der zuständigen Förderschule als Vorsitzende oder Vorsitzender im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde,

  4. 4.

    die Eltern des Kindes,

  5. 5.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, wenn der Unterricht in der allgemeinen Schule besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert,

  6. 6.

    mit beratender Stimme

    1. a)

      in der Primarstufe die Leiterin oder der Leiter des Vorlaufkurses oder des schulischen Sprachkurses nach § 58 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2, wenn das Kind daran teilgenommen hat oder teilnimmt,

    2. b)

      eine Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht, wenn das Kind daran teilnimmt,

    3. c)

      in der Primarstufe eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oder des Kindergartens, wenn das Kind eine Einrichtung dieser Art besucht hat.

Der Förderausschuss hat die Aufgabe, eine Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung zu erstellen, Vorschläge für den individuellen Förderplan nach § 49 Abs. 4 zu erarbeiten und den schulischen Bildungsweg in der allgemeinen Schule zu begleiten. Im Rahmen des Übergangsverfahrens von der Grundschule in die weiterführende Schule der Sekundarstufe I kann auf die Einberufung des Förderausschusses verzichtet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Einvernehmen zwischen allen Beteiligten über die aufnehmende Schule und die inklusive Beschulung besteht.

(4) Kann an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses nach Anhörung der Eltern im Einvernehmen mit dem Schulträger im Rahmen der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1, an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule die Beschulung erfolgt.

(5) Kann sich der Förderausschuss nicht auf eine Empfehlung einigen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf der Grundlage der Stellungnahme sowie der gegebenenfalls eingeholten Gutachten nach Abs. 2 Satz 3, des betreffenden Förderschwerpunkts sowie der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach Satz 1 und Abs. 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Rahmen der personellen Voraussetzungen über die Gewährung von Sonderunterricht, wenn Schülerinnen oder Schüler auf Dauer oder für eine längere Zeit zum Besuch einer Schule nicht fähig sind oder auch in einer Förderschule nicht gefördert werden können.

(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung trifft die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung über eine ergänzende, schülerbezogene personelle Zuweisung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Stellenkontingents auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses.