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§ 54 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 54 HLbG – Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

Die nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere

  1. 1.

    zum Zulassungsverfahren,

  2. 2.

    zu den Anforderungen an die unterrichtspraktische Prüfung,

  3. 3.

    zu den Anforderungen an die mündliche Prüfung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)