Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 54 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Siebenter Titel – Untersuchung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 54 HDO

(1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus Gründen der Staatssicherheit oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beamte ist jedoch über das Ergebnis dieser Beweiserhebungen zu unterrichten.

(2) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung der Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (§ 69) von Bedeutung sein können.

(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Über den Antrag auf Einsichtnahme in die Personalakten anderer Personen als des Beamten und den Umfang der Einsichtnahme entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die Disziplinarkammer zulässig; diese entscheidet endgültig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).