§ 54 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Disziplinargerichtsbarkeit
§ 54 HDG – Nichtheranziehung von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer, gegen die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden ist, dürfen während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres Richteramtes nicht herangezogen werden.