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§ 54 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

Titel: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GmbHG
Gliederungs-Nr.: 4123-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 GmbHG – Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung

(1) 1Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muss mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.

(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.

(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.

Zu § 54: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146), 22. 7. 1993 (BGBl I S. 1282) und 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).