§ 54 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 54 GO LT 2005 – Berichte des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (1)
Die Berichte des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht und die Stellungnahmen der Landesregierung dazu werden vom Präsidenten allen Mitgliedern des Landtages zugeleitet und gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Inneres überwiesen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)