§ 54 GO, Fragestunde
(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Staatsregierung zu richten, die von der Staatsregierung möglichst kurz beantwortet werden sollen. Hierzu soll zumindest einmal im Monat eine Stunde eines vom Präsidenten vorzuschlagenden Sitzungstages zur Verfügung stehen. Die Zeitdauer kann mit Zustimmung des Landtags zu Beginn der Fragestunde verlängert werden.
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde sind in einer Richtlinie geregelt (Anlage 5 zur Geschäftsordnung). § 52 Abs. 1 gilt entsprechend.
