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§ 54 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

VII. – Ausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 54 GO BT – Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse

(1) 1Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein. 2Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.

(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.