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§ 54 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 GKWG – Wahlprüfung

Die §§ 38 bis 42 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Einspruchsberechtigt ist jede und jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets sowie jede Bewerberin und jeder Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag.

  2. 2.

    Über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

  3. 3.

    War die oder der Gewählte nicht wählbar, ist anzuordnen, dass die Ernennung unterbleibt; eine bereits erfolgte Ernennung ist nichtig.

  4. 4.

    Die Wiederholungswahl muss spätestens fünf Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden, an dem die Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl unanfechtbar geworden ist.