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§ 54 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 54 FhG – Studienberatung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierende sowie sonstige studierwillige Personen über Inhalte, Aufbau und ' Anforderungen eines Studiums zu beraten. Die Fachhochschule unterstützt die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche und berufsorientierte Beratung, einschließlich der Vorbereitung der Absolventinnen und Absolventen auf den Berufseinstieg. Sie unterrichtet sich insbesondere bis zum Ende des ersten

Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch.

(2) Die allgemeine Studienberatung wird durch die Zentrale Studienberatung der Fachhochschule durchgeführt. Die studienbegleitende fachliche Beratung (Studienfachberatung) obliegt den Fachbereichen.