§ 54 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 54 BestattG – Sonderbestimmungen
Unberührt bleiben
- 1.internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Beförderung von Verstorbenen,
- 2.Vorschriften über die Beförderung von Verstorbenen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege,
- 3.Vorschriften über den Umgang mit radioaktiv verstrahlten Verstorbenen,
- 4.weiter gehende Schutzmaßnahmen nach §§ 25 und 28 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
- 5.Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.