Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 54 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 54 BestattG – Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben

  1. 1.
    internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Beförderung von Verstorbenen,
  2. 2.
    Vorschriften über die Beförderung von Verstorbenen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege,
  3. 3.
    Vorschriften über den Umgang mit radioaktiv verstrahlten Verstorbenen,
  4. 4.
    weiter gehende Schutzmaßnahmen nach §§ 25 und 28 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  5. 5.
    Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.