Gesetze

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§ 54 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Klageverfahren

Titel: Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDG
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 54 BDG – Belehrung der Beamten

Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.