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§ 54 AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AtG
Gliederungs-Nr.: 751-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 AtG – Erlass von Rechtsverordnungen

(1) 1Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erlässt die Bundesregierung. 2Das Gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. 3Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium.

(2) 1Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 2Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten physikalischen, technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium übertragen.

Zu § 54: Geändert durch G vom 9. 10. 1989 (BGBl I S. 1830), 6. 4. 1998 (BGBl I S. 694), 3. 5. 2000 (BGBl I S. 636), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785, 2002 I S. 2972), G vom 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2365) und 27. 6. 2017 (BGBl I S. 1966).