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§ 548 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge → Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 548 HGB – Konkurrierende Ansprüche

Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck können gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.

Zu § 548: Eingefügt durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).