§ 548 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge → Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge
§ 548 HGB – Konkurrierende Ansprüche
Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck können gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.
Zu § 548: Eingefügt durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).