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§ 53g KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer → 1. – Zentrale Gegenparteien

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 53g KWG – Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien

Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten muss, die über die Anforderungen der Artikel 16 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, insbesondere

  1. 1.

    um den Aufbau eines zusätzlichen Finanzmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen,

  2. 2.

    um Risiken Rechnung zu tragen, die sich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen oder Abhängigkeiten einer zentralen Gegenpartei insbesondere als Teil einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ergeben oder

  3. 3.

    um einer besonderen Geschäftssituation einer zentralen Gegenpartei Rechnung zu tragen.

Zu § 53g: Eingefügt durch G vom 13. 2. 2013 (BGBl I S. 174).