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§ 53a ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Gemeindewirtschaft → Erster Unterabschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 53a ThürKO – Haushaltssicherungskonzept (1)

(1) Ein Haushaltssicherungskonzept ist aufzustellen, wenn

  1. 1.

    die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit in zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre oder in zwei der dem laufenden Haushaltsjahr folgenden Finanzplanungsjahre einen Fehlbetrag aufweist,

  2. 2.

    in einem vorangegangenen Haushaltsjahr ein Fehlbetrag entstanden ist und die Gemeinde nicht in der Lage ist, diesen entsprechend der Vorgaben des § 23 ThürGemHV zu decken; dabei ist es unerheblich, ob der Fehlbetrag im Verwaltungs- oder Vermögenshaushalt entstanden ist,

  3. 3.

    die Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen oder

  4. 4.

    die Gemeinde nicht in der Lage ist, die gesetzliche Verpflichtung zum Erlass eines ausgeglichenen Haushalts gemäß § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 zu erfüllen.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nach Nr. 1 zulassen, wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist. Es ist der Zeitraum anzugeben, in dem die Konsolidierungsziele erreicht werden sollen (Konsolidierungszeitraum). In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, durch die die Erreichung der Konsolidierungsziele dauerhaft sichergestellt werden.

(2) Das Haushaltssicherungskonzept wird vom Gemeinderat beschlossen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

(3) Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist durch die Gemeinde umzusetzen und im Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Soweit die Fortschreibung eine Veränderung der Konsolidierungsmaßnahmen oder eine Verlängerung des Konsolidierungszeitraums erfordert, ist sie vom Gemeinderat zu beschließen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums öffentlich zugänglich zu machen. In einer vorausgehenden öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo das Haushaltssicherungskonzept eingesehen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für genehmigte Fortschreibungen des Haushaltssicherungskonzepts entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Die Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 242) ist nichtig gemäß Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 - (GVBl. S. 159)