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§ 53a StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Sechster Abschnitt – Zeugen

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 53a StPO – Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

(1) 1Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen

  1. 1.

    eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,

  2. 2.

    einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder

  3. 3.

    einer sonstigen Hilfstätigkeit

an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. 2Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.

Zu § 53a: Neugefasst durch G vom 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618), geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) (1. 8. 2022).