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§ 53a SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Organisation → Vierter Abschnitt – Wahrnehmung der Verbandsaufgaben

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 53a SGB XI – Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Der bisherige § 53b, eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246), wurde § 53a durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. März 2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. 2Die Richtlinien sind für die Pflegekassen verbindlich.

(2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes:

  1. 1.

    die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter,

  2. 2.

    das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den Pflegekassen beauftragten unabhängigen Gutachter bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie der Medizinische Dienst anlegen,

  3. 3.

    die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren und

  4. 4.

    die Einbeziehung der Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Zu § 53a (ehemals § 53b): Vgl. UGu-RiLi.