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§ 53 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 6. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8a, 9, 10 und 11 (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 VerfGHG – Anfechtung des Volksentscheides

(1) Die Anfechtung der Entscheidung des Landtages über das Ergebnis des Volksentscheides können erheben

  1. 1.
    ein Stimmberechtigter/eine Stimmberechtigte, dessen/deren Anfechtung des Volksentscheides vom Landtag verworfen worden ist
  2. 2.
    der Landeswahlleiter/die Landeswahlleiterin in amtlicher Eigenschaft.

(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.