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§ 53 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. – Kontrolle eines Antrags auf Verfassungsänderung (Entscheidung nach Art. 64 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 53 VerfGHG

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs gibt den beim Gericht nach Art. 64 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung gestellten Antrag im Staatsanzeiger bekannt.