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§ 53 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 53 ThürWaldG – Gründungsversammlung

(1) Die untere Forstbehörde lädt zur Gründungsversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung eines Satzungsentwurfs ein. Die Einladungen sind den Eigentümern, die die Gründung der Waldgenossenschaft beantragt haben, zuzustellen.

(2) Die beteiligten Eigentümer können sich vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als zwei der beteiligten Eigentümer vertreten. Der Vertreter muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

(3) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigentümer zur Bildung der Waldgenossenschaft und zum Mindestinhalt der Satzung kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Forstbehörde ersetzt werden. Die schriftliche Erklärung kann nur bis zum letzten Tag vor der Gründungsversammlung bei der unteren Forstbehörde widerrufen werden.

(4) Auf den Inhalt der Absätze 2 und 3 ist in der Einladung zur Gründungsversammlung hinzuweisen.

(5) Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Eigentümer, die die Gründung der Waldgenossenschaft beantragt haben, erschienen oder vertreten sind oder durch eine schriftliche Erklärung ihre Stimmabgabe ersetzt haben. Die Gründung der Waldgenossenschaft ist beschlossen, wenn unter Berücksichtigung der abgegebenen schriftlichen Erklärungen sämtliche der erschienenen oder vertretenen Eigentümer der Gründung zustimmen. Die Zustimmung zur Gründung der Waldgenossenschaft schließt die Zustimmung zum Mindestinhalt der Satzung ein.

(6) Ist die Gründung der Waldgenossenschaft beschlossen, so wählt die Gründungsversammlung den Vorstand und dessen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Mit der Wahl des Vorstands und dessen Vorsitzenden sind die Aufgaben der unteren Forstbehörde im Hinblick auf das Gründungsverfahren abgeschlossen.

(7) Der Vorsitzende des Vorstands lässt über den zusätzlichen Inhalt der Satzung unter Berücksichtigung von Anträgen aus der Gründungsversammlung abstimmen, es sei denn, die Gründungsversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, diese Abstimmung in einer späteren Versammlung durchzuführen. Diese Versammlung muss innerhalb eines Monats stattfinden. Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung hat die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertreter der unteren Forstbehörde zu unterzeichnen und mit dem Siegel der unteren Forstbehörde zu versehen ist. Der Niederschrift sind die schriftlichen Erklärungen nach Absatz 3 als Anlage beizufügen.

(9) Der Vorsitzende des Vorstands legt die beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift der obersten Forstbehörde zur Genehmigung vor.