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§ 53 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Dienstliche Beurteilung

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 ThürLbVO – Inhalt der dienstlichen Beurteilung (1)

(1) Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen.

(2) Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Amt und im Vergleich zu den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von seiner Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben.

(3) Die fachliche Leistung des Beamten ist nach dem Arbeitserfolg und der praktischen Arbeitsweise, die Eignung insbesondere nach den geistigen Anlagen und der Belastbarkeit und die Befähigung insbesondere nach den beruflichen Fachkenntnissen und dem sonstigen fachlichen Können zu beurteilen.

(4) Die Beurteilung ist mit einem Gesamtergebnis und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Bei Beamten, die für den Aufstieg geeignet erscheinen, ist eine entsprechende Äußerung anzufügen.

(5) Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist mit einem der folgenden Gesamturteile zusammenzufassen: hervorragend, übertrifft erheblich die Anforderungen, übertrifft die Anforderungen, entspricht den Anforderungen, entspricht noch den Anforderungen, entspricht nicht den Anforderungen. Das Gesamturteil ist zu begründen. In der verbalen Begründung können die Zusätze "obere Grenze" und "untere Grenze" aufgenommen werden, wenn die Bewertung eines Beamten im oberen beziehungsweise unteren Bereich des vergebenen Gesamturteils liegt. Zusätze beim Gesamturteil "entspricht nicht den Anforderungen" entfallen.

(6) Bei der Probezeitbeurteilung kann von den Absätzen 1 bis 5 abgewichen werden. Sie kann auf die Feststellung beschränkt werden, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat und ob er für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.

(7) Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften nach § 128 ThürBG geregelt. Hierbei können vereinfachte Beurteilungen für bestimmte Beamtengruppen zugelassen werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).