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§ 53 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Verbindung der Kommunalwahlen mit anderen Wahlen

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 ThürKWO – Verbindung mit Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen

(1) Finden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen statt, so sind die für verbundene Wahlen jeweils geltenden Wahlvorschriften anzuwenden.

(2) Die Stimmbezirke und Wahlräume für die Kommunalwahlen müssen mit den Wahlbezirken und Wahlräumen für die Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen übereinstimmen. Die zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen berufenen Personen sollen zugleich zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Es können bis zu vier weitere Beisitzer berufen werden, wenn der Wahlausschuss der Gemeinde die Geschäfte des Wahlvorstands übernimmt (§ 5 Abs. 2 Satz 8 ThürKWG).

(2a) Finden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit Europawahlen oder Bundestagswahlen statt, gelten die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben des Bundes zur Einrichtung der gemeinsam genutzten Wahlräume und zur Durchführung der Wahlhandlung einschließlich der Hinweise des Bundeswahlleiters auch für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen. Finden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit Landtagswahlen statt, gelten die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben des Landes zur Einrichtung der gemeinsam genutzten Wahlräume und zur Durchführung der Wahlhandlung einschließlich der Hinweise des Landeswahlleiters auch für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen.

(3) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen verbunden werden; in diesem Fall sind die für die Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen geltenden Vorschriften maßgebend. Über die erteilten Wahlscheine kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine.

(4) Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge der Kommunalwahlen sowie der Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen müssen jeweils von andersfarbigem Papier sein. Wahlscheine, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge sind mit dem Aufdruck "Für die Kommunalwahlen" zu versehen.

(5) Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses der Landtags-, Bundestags- oder Europawahl ist zu beginnen; anschließend sind die Wahlergebnisse der Kommunalwahlen in der in § 37 Abs. 4 bestimmten Reihenfolge zu ermitteln.