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§ 53 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Zweite Staatsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 53 ThürJAPO – Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) Wer die zweite Staatsprüfung bei erstmaliger Ablegung in Thüringen bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal wiederholen. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur in dem nach Abschluss des laufenden Prüfungsdurchgangs beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungsdurchgang und ist von der Vorauserstattung der für die Bewertung der Prüfungsleistungen entstehenden Kosten abhängig. Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Wenn zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem nächsten Prüfungstermin weniger als zwei Monate verbleiben, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.

(4) Der Rechtsreferendar entscheidet, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.