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§ 53 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 ThürBKG – Aufsicht

(1) Die staatliche Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung.

(2) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu überprüfen.

(3) Die privaten Hilfsorganisationen und die anderen privaten Organisationen unterliegen bei ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz der Aufsicht der unteren Katastrophenschutzbehörden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben. Vor einer Aufsichtsmaßnahme ist die betroffene Organisation zu hören.