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§ 53 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 StrWG – Verwaltung der Kreisstraßen

(1) Das Land kann die Aufgaben des Baues, der Unterhaltung und der Verwaltung der Kreisstraßen von den Trägern der Straßenbaulast übernehmen. Die Übernahme ist spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres zum Beginn des übernächsten Rechnungsjahres zu beantragen. Über die Anträge entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium.

(2) Anträge nach Absatz 1 binden die Träger der Straßenbaulast fünf Jahre vom Tage des Übergangs der Aufgaben auf das Land. Wird nicht spätestens bis zum 1. Dezember des vierten Jahres die Rückübertragung der Aufgaben beantragt, verlängert sich die Bindung um weitere fünf Jahre. Das gilt für die folgende Zeit entsprechend.

(3) Die Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 umfasst nicht die Aufgaben der Träger der Straßenbaulast bei Veränderungen des Straßenbestandes, insbesondere beim Grunderwerb, bei der Widmung, Umstufung und Einziehung, ferner nicht die Rechte und Pflichten, die von den Trägern der Straßenbaulast als Grundstückseigentümer wahrzunehmen sind. Die Träger der Straßenbaulast haben das Bestimmungsrecht über die bereitzustellenden Mittel und über die Bauprogramme. Sie tragen die Kosten des Baues und der Unterhaltung sowie die Kosten für das Unterhaltungspersonal. Sie tragen die nach Durchschnittssätzen zu bemessenden Entwurfs-, Bauleitungs- und Verwaltungskosten. Soweit Kreisstraßen bereits vor dem 1. Januar 1998 vom Land verwaltet worden sind, beginnt die Verpflichtung zur Tragung der Verwaltungskosten mit dem 1. Januar 2000. Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land zu regeln.

(4) Soweit das Land unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 die dort genannten Aufgaben auf Grund früherer Regelungen bereits wahrnimmt, wird diese Aufgabe weiterhin nach Maßgabe des Absatzes 3 vom Land wahrgenommen. Die Träger der Straßenbaulast können jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 1998 erklären, ob sie die Aufgaben vom 1. Januar 2000 an selbst übernehmen. Geben sie eine solche Erklärung nicht ab, verlängert sich die Bindung über den 1. Januar 2000 hinaus um weitere fünf Jahre. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.