Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 2 – Schulträger

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 53 SchulG – Allgemein bildende Schulen

Die Gemeinden sind die Träger der allgemein bildenden Schulen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Die Trägerschaft soll Schulen unterschiedlicher Schularten umfassen, von denen mindestens eine die Möglichkeit bietet, den Mittleren Schulabschluss zu erreichen.