§ 53 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen
Vierter Abschnitt – Staatsanwälte → Erster Teil – Allgemeines
§ 53 SächsRiG – Abweichende Regelungen zur Besoldung und Versorgung von Staatsanwälten
Für Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 47 des Sächsischen Beamtengesetzes hinausgeschoben wird, gilt § 5 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Für Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die nach § 48 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 5 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).