Gesetze

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§ 53 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Zwang → Zweiter Unterabschnitt – Ausübung unmittelbaren Zwanges

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 SPolG – Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.