§ 53 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland
Vierter Abschnitt – Zwang → Zweiter Unterabschnitt – Ausübung unmittelbaren Zwanges
§ 53 SPolG – Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.