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§ 53 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 6 – Zuständigkeits- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 53 SNG – Übergangsvorschriften

(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen.

(2) Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften erlassenen Verordnungen und Verwaltungsakte bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. Für die Aufhebung sind die Zuständigkeitsvorschriften des § 47 entsprechend anzuwenden.

(3) Verweisungen in den in der Anlage zu Artikel 1 aufgeführten Naturschutzverordnungen auf die Vorschriften des Reichsnaturschutzgesetzes oder des bisherigen Saarländischen Naturschutzgesetzes gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

(4) Die nach dem 1. Juni 2006 gemäß § 38 Abs. 1 von den unteren Naturschutzbehörden berufenen örtlichen Naturschutzbeauftragten bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit oder dem Widerruf ihrer Berufung im Amt.