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§ 53 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände → 3. Titel – Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 SH.LVO – Beförderung (1)

Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die einen Vorbereitungsdienst von weniger als zwei Jahren abgeleistet haben, darf ein Amt in der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt erst verliehen werden, wenn sie erfolgreich an einem Oberbrandmeisterlehrgang teilgenommen haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).