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§ 53 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Elfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 SFischG – Übergangsvorschriften

(1) Eine vor In-Kraft-Treten des Gesetzes gebildete Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 23; ihre Satzung ist, soweit erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Ungeachtet dessen gelten auch für die Zeit der Anpassung die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei bleiben unberührt.