Gesetze

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§ 53 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 13 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 SBKG – Zuständigkeiten anderer Behörden

Die Zuständigkeiten anderer Behörden für den Brandschutz und die Technische Hilfe bei Unglücksfällen in ihrem Bereich bleiben unberührt.