Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Siebenter Abschnitt – Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat
§ 53 PersVG – Stufenvertretungen
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden Stufenvertretungen gebildet.
(2) Bei Landesoberbehörden werden Stufenvertretungen dann gebildet, wenn ihnen durch Rechtsvorschrift die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Behörden zugewiesen ist.
(3) Die Mitglieder der Stufenvertretungen werden von den zum Geschäftsbereich der jeweiligen Behörde gehörenden wahlberechtigten Beschäftigten gewählt.
(4) Die §§ 12 bis 15 und 17 bis 19 gelten entsprechend. Die Stufenvertretung besteht bei
bis | zu | 3.000 | Wahlberechtigten | aus | 9 Mitgliedern, |
3.001 | bis | 5.000 | Wahlberechtigten | aus | 11 Mitgliedern, |
5.001 | bis | 8.000 | Wahlberechtigten | aus | 13 Mitgliedern, |
8.001 | bis | 11.000 | Wahlberechtigten | aus | 15 Mitgliedern, |
11.001 | bis | 15.000 | Wahlberechtigten | aus | 17 Mitgliedern, |
mehr | als | 15.000 | Wahlberechtigten | aus | 19 Mitgliedern. |
(5) Beim Ministerium des Innern wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet.
(6) Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ein Hauptpersonalrat gebildet.