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§ 53 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 8 – Berichtigungen und gerichtliches Verfahren → Abschnitt 2 – Gerichtliches Verfahren

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 53 PStG – Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

Zu § 53: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586), geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122).