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§ 53 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Vierter Teil – Die Patentanwaltskammer → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 PAO – Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer

(1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.

(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind

  1. 1.

    Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

  2. 2.

    Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und

  3. 3.

    Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen,

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft

    1. a)

      die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

    2. b)

      gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

    3. c)

      die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.