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§ 53 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schutz der Fischbestände und der Fischerei → Abschnitt 4 – Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 53 Nds. FischG

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Schonzeiten der Fische und Krebse,

  2. 2.

    Verbote und Beschränkungen des Fisch- und Krebsfangs und die Behandlung ständiger Fischereivorrichtungen,

  3. 3.

    die Größe, die Fische und Krebse für den Fang mindestens haben müssen,

  4. 4.

    die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung unerlaubt gefangener Fische und Krebse,

  5. 5.

    das Aussetzen von Fischen und Krebsen nichtheimischer oder gebietsfremder Arten und von Fischen und Krebsen, die hinsichtlich ihres Erbgutes in bestimmter Weise verändert wurden, in ein Gewässer sowie das Entnehmen solcher Fische und Krebse aus einem Gewässer,

  6. 6.

    die Art, die Beschaffenheit, die Benutzung und die Verwendungszeiten der Fischereigeräte,

  7. 7.

    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische in Binnengewässern,

  8. 8.

    den Schutz der Fischnährtiere,

  9. 9.

    den Schutz anderer Meerestiere als Fische und Krebse, die in den Küstengewässern zu Erwerbszwecken gefangen werden,

  10. 10.

    die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,

  11. 11.

    die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter und

  12. 12.

    die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen,

soweit es zum Schutz der Fisch- oder der Krebsbestände, der Bestände anderer zu Erwerbszwecken gefangener Meerestiere, zum Schutz seltener Fisch- oder Krebsarten oder zur geordneten Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Durch Verordnung können Fischereiberechtigte und Pächter der Fischerei verpflichtet werden, bestimmte Daten zu dokumentieren, diese Unterlagen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, wenn es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verordnungsermächtigung dieses Absatzes gilt nicht für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2, 5 und 6 auch zum Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an deren Ufern zu treffen.

(3) Das Fachministerium trifft durch Verordnung Bestimmungen

  1. 1.

    über Registrierungspflichten zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung und

  2. 2.

    über Genehmigungen und andere Zulassungen sowie die Übermittlung von Daten zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 (ABl. EU Nr. L 88 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Soweit eine Verordnung nach Absatz 1, 2 oder 3 der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), in der jeweils geltenden Fassung oder der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), in der jeweils geltenden Fassung dient, ist das Einvernehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium erforderlich.