Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 53 NatSchG LSA – Auskunfts- und Zutrittsrecht, Anordnungen (1)

(1) Die Einhaltung der Betreiberpflichten und der Genehmigungsvoraussetzungen des Zoos ist durch regelmäßige Inspektionen der Bediensteten oder Beauftragten der unteren Naturschutzbehörde sicherzustellen und zu überwachen.

(2) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Bediensteten und Beauftragten der unteren Naturschutzbehörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand und geschäftliche Unterlagen vorzulegen.

(4) Wird ein Zoo ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 52 Abs. 5 oder die Betreiberpflichten nach § 52 Abs. 3 und 4 errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann die untere Naturschutzbehörde Anordnungen treffen, die die Einhaltung der Betreiberpflichten und der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann auch anordnen, den Zoo innerhalb dieser Frist ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Wenn sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft ändern, soll die untere Naturschutzbehörde nachträglich entsprechende Anordnungen treffen.

(5) Kommt der Betreiber des Zoos einer vollziehbaren Anordnung nach Absatz 4 nicht nach, hat die untere Naturschutzbehörde die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos und die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Vorschriften des Arten- und Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen.

(6) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).