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§ 53 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 8 – Eigentumsbindung; Kostentragung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 NatSchG Bln – Vorkaufsrecht (zu § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht dem Land Berlin ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

  1. 1.

    die in Naturschutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen oder

  2. 2.

    auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 und 2 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so ist § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuwenden.

(2) Abweichend von § 66 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes kann das Land sein Vorkaufsrecht auch zu Gunsten der Stiftung Naturschutz Berlin oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben, wenn der Begünstigte zustimmt. In diesem Fall tritt der Begünstigte an die Stelle des Landes.