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§ 53 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 53 NRiG – Anfechtung der Wahl

(1) Sind bei der Wahl zum Präsidialrat wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl binnen zwei Wochen nach dem Wahltag bei dem zuständigen Gericht (§ 68) angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben könnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. 1.

    mindestens zwei wahlberechtigte Richterinnen oder Richter,

  2. 2.

    die oberste Dienstbehörde.