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§ 53 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Dienstliche Beurteilung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 LbV – Zuständigkeit  (1)

(1) 1Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, vom Leiter der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. 2Abgeordnete Beamte werden im Einvernehmen mit dem Leiter der Behörde beurteilt, an die der Beamte abgeordnet ist; besteht die Abordnung zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn, erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit dem Leiter der Behörde, an die der Beamte abgeordnet ist. 3Die Leiter von Behörden werden von dem Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt. 4Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende Regelung treffen, soweit ein dringendes dienstliches Bedürfnis gegeben ist. 5Bei den Behörden, die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordnet sind, kann der Leiter der Behörde die Befugnis zur Beurteilung auf seinen allgemeinen Vertreter übertragen. 6Im Bereich der kommunalen Dienstherren kann der Leiter der Behörde die Befugnis zur Beurteilung auf andere kommunale Wahlbeamte oder andere Beamte übertragen.

(2) 1Die dienstliche Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. 2Die Überprüfung soll spätestens nach einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Eröffnung abgeschlossen sein. 3Ist die vorgesetzte Dienstbehörde eine oberste Dienstbehörde, kann sie die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen auf eine nachgeordnete Behörde übertragen oder auf die Fälle beschränken, in denen der Beamte gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben hat. 4Die Probezeitbeurteilungen der Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes bedürfen der Überprüfung nicht, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde eine oberste Dienstbehörde ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).