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§ 53 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 53 LWaldG – Rechtsverordnungen

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften für den Staats- und Körperschaftswald zu erlassen über Grundsätze für

  1. 1.

    die periodische Betriebsplanung einschließlich der anteiligen Kosten gemäß § 50 Absatz 2 und

  2. 2.

    die Darstellung des Vollzugs im zurückliegenden periodischen Planungszeitraum.

Dabei kann in Abhängigkeit von der Betriebsgröße eine vereinfachte Betriebsplanung oder die Verlängerung des Planungszeitraums vorgesehen werden.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften für den Körperschaftswald zu erlassen über

  1. 1.

    Aufgaben und Wahrnehmung der forsttechnischen Betriebsleitung, des forstlichen Revierdienstes und der Wirtschaftsverwaltung einschließlich der Entgelte gemäß § 47 sowie § 48 Absatz 4; dies umfasst auch die Personalausstattung nach § 47a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2,

  2. 2.

    die Höhe und die Voraussetzungen des organisationsbedingten Ausgleichs, der den Körperschaften und deren Zusammenschlüssen zur Erfüllung der besonderen Allgemeinwohlverpflichtung gewährt wird,

  3. 3.

    Grundsätze für die räumliche Abgrenzung von Forstrevieren,

  4. 4.

    Arbeitsaufwand und Aufwandsersatz für die nach § 49 übertragenen Aufgaben und

  5. 5.

    Grundsätze für die jährliche Betriebsplanung.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Innenministerium, im Falle von Absatz 2 Nummer 2 und 4 außerdem im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.