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§ 53 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VII. – Durchführung der Briefwahl

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 53 LWahlO – Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl

(1) Der Bürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Der Bürgermeister ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Stimmbezirken und gegebenenfalls nach den darauf verzeichneten Wahlscheinnummern und übergibt sie am Wahltag dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, verteilt sie auf die Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Stimmbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Bürgermeister angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Bürgermeister versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist.